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Satzung

der Volkshochschule (vhs) Arnstadt-Ilmenau
Der Ilm-Kreis erlässt aufgrund der §§ 98 Abs. 1 und 99 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 der ThüringerGemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung – ThürKO -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Art. 5 des Thüringer Haushaltsbegleitgesetzes vom 23. Dezember 2005 (GVBl. S. 446) folgende Satzung für die Volkshochschule Arnstadt-Ilmenau (vhs Arnstadt - Ilmenau):

§ 1 Rechtsstatus, Sitz, Gliederung
(1) Der Ilm - Kreis unterhält gemäß Thüringer Erwachsenenbildungsgesetz (ThEBG) als Träger die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau (vhs Arnstadt - Ilmenau) als anerkannte, eigenverantwortlich tätige Institution.
(2) Die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau wird als Einrichtung des Landkreises mit eigener Kosten - Leistungs - Rechnung geführt. Dazu gewährt dieser im Rahmen seines Haushaltsplanes die zur Bestreitung der personellen und sachlichen Ausgaben notwendigen finanziellen Mittel in Form eines Budgets (Zuschüsse).
(3) Die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau ist eine öffentliche und gemeinnützige Einrichtung des Ilm - Kreises; im Rechtsverkehr ist sie keine eigenständige juristische Person. Der Sitz der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau ist Am Bahnhof 6, 99310 Arnstadt.
(4) Die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau gliedert sich in die Hauptstellen „Arnstadt“ und „Ilmenau“ sowie in Außenstellen, die den Namen der Stadt, der Verwaltungsgemeinschaft oder der Gemeinde tragen mit dem Zusatz, dass die Außenstellen der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau angehören. Die Hauptstellen befinden sich an den Standorten Arnstadt (Sitz der Volkshochschule) und Ilmenau.
(5) In den Hauptstellen gibt es jeweils einen pädagogischen und einen Verwaltungsbereich.
(6) Der Ilm - Kreis ist Mitglied im Thüringer Volkshochschulverband e.V. (TVV).

§ 2 Aufgaben
(1) Die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau ist eine öffentliche Weiterbildungsinstitution in kommunaler Verantwortung.
(2) Das Spektrum ihrer Tätigkeit umfasst:
- Allgemeine Bildung,
- Politische Bildung
- Berufliche Bildung,
- Kulturelle Bildung sowie
- Künstlerisch-kreative Bildung.
Der Volkshochschule obliegt die Aufgabe, die Bürgerinnen und Bürger des gesamten Ilm - Kreises durch ein breites und bedarfsorientiertes Programmangebot zu Bildungsinitiativen und zur kulturellen Betätigung anzuregen sowie den geistigen Austausch und die Solidarität zwischen ihnen zu fördern.
(3) Die Veranstaltungen der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau stehen unabhängig von Vorbildung, sozialer Stellung, Beruf, Nationalität und Religionszugehörigkeit allen offen. Die Tätigkeit der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau basiert auf freiheitlich demokratischen Traditionen und sozialen Verpflichtungen, die sich an der Aufgabe orientiert, den Einzelnen zu eigenverantwortlichem Handeln im persönlichen, beruflichen und öffentlichen Leben zu befähigen. Die Freiheit der Lehre ist garantiert.
(4) Die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau verfolgt als kommunales Kultur- und Weiterbildungszentrum ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Ihre Arbeit ist überparteilich und überkonfessionell und an keine weltanschauliche Richtung gebunden.
(5) Die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau gestaltet ihre Bildungsarbeit in Kooperation mit anderen Institutionen des Bildungswesens sowie im Einklang mit den soziokulturellen Initiativen im Kreisgebiet.

§ 3 Organe
(1) Organe der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau sind:
a) das Kuratorium
b) der Direktor


(2) Alle Beschlüsse und Anordnungen der für die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau zuständigen Organe, die unmittelbar oder mittelbar deren Arbeit betreffen, müssen sich an den Aufgaben orientieren, die den Volkshochschulen als nicht gruppengebundenen Institutionen der Erwachsenenbildung durch den Gesetzgeber gestellt sind.

§ 4 Das Kuratorium
(1) Um die Mitwirkung ehrenamtlich tätiger Vertreter des öffentlichen Lebens und der gesellschaftlichen Gruppen zu gewährleisten und um die Tätigkeit der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau umfassend zu unterstützen, wird ein Kuratorium aus 15 Mitgliedern für eine Wahlperiode des Kreistages gebildet. Es ist ein vorberatender Ausschuss gemäß § 25 der Geschäftsordnung für den Kreistag des Ilm - Kreises.
Insbesondere obliegen ihm folgende Aufgaben:
a) Stellungnahme zu allgemeinen Richtlinien und Verfahrensweisen der Volkshochschularbeit im Kreisgebiet,
b) Beratung der Kursangebote und Entgegennahme bzw. Diskussion der Arbeitsberichte des Direktors der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau,
c) Stellungnahme zum Entwurf des Haushaltsplanes Unterabschnitt Volkshochschule,
d) Unterstützung beim Aufbau und der Pflege von Kontakten zu Partnereinrichtungen und bei der Vorbereitung von Kooperationsvereinbarungen,
e) Stellungnahme zu den Vorschlägen des Direktors zur Berufung von Außenstellenleitern durch den Direktor,
f) Bestätigung zu Änderungen und Ergänzungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Dem Kuratorium gehören folgende Mitglieder an:
a) der Landrat
b) zwei Vertreter aus dem Kreis der Kooperationspartner der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau,
c) zwei Vertreter nach Vorschlägen aus dem Kreis der Kursteilnehmer,
d) zwei Vertreter nach Vorschlägen aus dem Kreis der Kursleiter,
e) zwei Mitglieder des Kreistages,
f) Direktor und stellvertretender Direktor der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau,
g) zwei Vertreter des Gemeinde- und Städtebundes,
h) zwei Vertreter aus dem Kreis der Außenstellenleiter

(3) Die vorgenannten Institutionen und Gruppen haben für die jeweiligen Mitglieder des Kuratoriums das Vorschlagsrecht. Die Kuratoriumsmitglieder werden durch den Kreistag berufen und sind diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.

(4) Der Vorsitzende ist der Landrat oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Er beruft die Sitzungen ein und leitet sie. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Stellvertreter.

(5) Das Kuratorium ist vom Vorsitzenden mindestens einmal jährlich oder auf Verlangen eines Drittels seiner Mitglieder einzuberufen. Es ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend, kann innerhalb von 14 Tagen das Kuratorium erneut einberufen werden mit der Ankündigung, dass unabhängig von der Zahl der Anwesenden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst werden können. Beschlüsse bzw. Bestätigungen bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 5 Der Direktor
(1) Der Direktor (bei Abwesenheit sein Stellvertreter) leitet die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau.

(2) Der Direktor der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau wird vom Kreistag auf Vorschlag des Landrats berufen und abberufen.

(3) Der Direktor ist zuständig für die pädagogische und organisatorische Führung der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau. Er übernimmt die Gesamtverantwortung für folgende Aufgaben:
- Planung und Durchführung des Bildungsprogramms,
- Erarbeitung und Umsetzung einer Geschäftsordnung und eines Geschäftsverteilungsplans der Volkshochschule
- Abschluss der Honorarvereinbarungen mit den Dozenten
- Presse und Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit den bildungspolitischen Aufgaben der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau,
- Aufstellung und Koordination des Haushaltsplanes der Volkshochschule als Bestandteil des Haushaltsplanes des Landkreises,
- Weiterbildung der haupt- und nebenberuflichen Mitarbeiter
- Qualitätssicherung und Controlling

§ 6 Beratende Gremien
I Programmkonferenz
(1) Die Programmkonferenz setzt sich aus den Fachbereichsleitern der Volkshochschule Arnstadt – Ilmenau zusammen. Den Vorsitz führt der Direktor.
(2) Aufgaben der Programmkonferenz sind insbesondere:
- Kurz- und mittelfristige Schwerpunktsetzung der Arbeit der gesamten Volkshochschule,
- Diskussion des Haushaltsplanentwurfs der Einrichtung,
- Beratung des Direktors bei Grundsatzentscheidungen.

II Außenstellenleiterkonferenz
(1) Die Außenstellenleiterkonferenz wird von allen Leitern der Außenstellen gebildet.
(2) Die Außenstellenleiterkonferenz wird vom Direktor der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau einberufen und geleitet.
(3) Die Außenstellenleiterkonferenz dient der Weiterbildung sowie dem Erfahrungsaustausch und gibt Anregungen zur Arbeit der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau.

III Kursleiterkonferenz
(1) Die Kursleiterkonferenz gewährleistet die demokratische Einflussnahme von Kursleitern auf die Gestaltung der Volkshochschularbeit. Sie konstituiert sich unabhängig vom Direktor der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau. Die Kursleiterkonferenz hat das Recht aus dem Einzugsbereich der zwei Hauptstellen jeweils einen Sprecher zur Vertretung der Interessen der Kursleiter in das Kuratorium zu entsenden.
(2) Kommen seitens der Kursleiterkonferenz keine Vorschläge für das Kuratorium zustande, hat der Direktor das Recht, eigene Vorschläge zu unterbreiten.

IV Teilnehmerkonferenz
(1) Die Teilnehmerkonferenz gewährleistet die demokratische Einflussnahme von Teilnehmern auf die Gestaltung der Volkshochschularbeit. Sie konstituiert sich unabhängig vom Direktor der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau. Die Teilnehmerkonferenz hat das Recht, aus dem Einzugsbereich der zwei Hauptstellen jeweils einen Sprecher zur Vertretung der Interessen der Teilnehmer in das Kuratorium zu entsenden.
(2) Kommen seitens der Teilnehmerkonferenz keine Vorschläge für das Kuratorium zustande, hat der Direktor das Recht, eigene Vorschläge zu unterbreiten.

§ 7 Inhaltliche Grundpositionen
Die Volkshochschule arbeitet nach den Prinzipien der lernorientierten Qualitätstestierung in der Weiterbildung (LQW®).
Die Arbeitsabläufe werden nach den Prinzipien der Mitwirkung und Kollegialität gestaltet. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Die Volkshochschule arbeitet im Bereich Finanzen, was die nach Maßgabe der allgemeinen Regelungen bereitgestellten Mittel anbelangt, auf der Grundlage der Kosten - Leistungs - Rechnung.

§ 8 Außenstellen
(1) Eine Außenstelle mit einem nebenberuflichen Außenstellenleiter ist eine lokale Arbeitsstelle der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau.
(2) Jede Verwaltungsgemeinschaft ist in der Regel Sitz mindestens einer Außenstelle. Damit sichern die Außenstellen ein auf die territorialen Bedingungen des Kreises orientiertes Bildungsangebot.
(3) Die Außenstellenleiter werden vom Direktor der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau auf der Grundlage der Stellungnahme des Kuratoriums berufen und abberufen.
(4) Die Außenstellenleiter/innen werden vom Direktor der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau angeleitet und von den Fachbereichsleitern inhaltlich betreut. Sie übernehmen vorbereitend und umsetzend Planungs- und Verwaltungsaufgaben.

§ 9 Bereitstellung von Räumen
(1) Die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau ist berechtigt, die in der Trägerschaft des Landkreises befindlichen Schulräume und sonstige für die Volkshochschularbeit geeigneten erwachsenengerechten  Unterrichtsräume sowie deren Lehr- und Arbeitsmittel kostenlos mit zu benutzen, sofern der reguläre Schulbetrieb dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(2) Bei Planung und Bau von Bildungseinrichtungen (Schulnetzplanung) sind die Erfordernisse der Erwachsenenbildung im Sinne der Mitnutzung nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 10 Programm
Für jedes Planungsjahr wird von der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau ein Programmheft erstellt, welches an ausgewählte Stellen im gesamten Ilm - Kreis verteilt wird. Daneben werden die Amtsblätter des Kreises, der Städte und Gemeinden zur Information der Bevölkerung genutzt.

§ 11 Teilnahme und Kosten
(1) Für die Teilnahme an Veranstaltungen der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau sind in der Regel Entgelte zu entrichten, deren Höhe im Programmheft veröffentlicht wird.
(2) Die Teilnahme an den Veranstaltungen der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau erfolgt aufgrund eines Vertrages. Grundlage der näheren Vertragsausgestaltung bilden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau.

§ 12 Kursleiter und Referenten
(1) Die Kursleiter und Referenten der Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau sollen pädagogisch und fachlich qualifiziert sein.
(2) In ihrer Lehrtätigkeit sind Kursleiter unbeschadet eigener Stellungnahmen zu Objektivität und Toleranz verpflichtet.
(3) Die Vereinbarung und die Vereinbarungsbedingungen für die Lehrtätigkeit der Kursleiter werden in einer mit dem Direktor zu schließenden Honorarvereinbarung in je zwei Originalen unterschrieben von Direktor und Lehrkraft geregelt. Der Honorarvereinbarung liegt ein vom Rechtsamt bestätigtes einheitliches Formular zu Grunde.
(4) Die Höhe des Honorars richtet sich nach der geltenden Honorarordnung.

§ 13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung für die Volkshochschule Arnstadt - Ilmenau vom 21. Oktober 1998 außer Kraft.